DIÖZESANVERBÄNDERAT IM BISTUM AACHEN

Satzung des Diözesanverbänderates im Bistum Aachen

§ 1

Der „Diözesanverbänderat im Bistum Aachen" ist der freiwillige Zusammenschluss von katholischen Verbänden, die auf Diözesanebene organisiert sind und selbst­verantwortlich Aufgaben christlicher Weltverantwortung wahrnehmen.

§ 2

1.       Dem Diözesanverbänderat obliegt die Förderung der Arbeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsver­bände unter Berücksichtigung ihrer Selbständigkeit.

2.    Er sucht diese Aufgabe insbesondere zu erfüllen durch:

a)      Beratung der gemeinsamen Aufgaben und ihre Vertretung in Kirche, Staat und Gesellschaft

b)      Anregung, Förderung und Durchführung gemeinsamer Aktionen der Mitgliedsverbände sowie Unter­stützung anderer Aktionen im Dienst christlicher Weltverantwortung

c)      Initiativen und Stellungnahmen zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Le­bens

d)      ständigen Kontakt und Meinungsaustausch mit der Bistumsleitung und den Ein­richtungen im Bistum, deren Aufgabenstellung und Arbeit den Verantwortungsbereich des Diözesan­verbänderates und seiner Mitglieder berührt

e)      Zusammenarbeit mit gleichen oder ähnlichen Einrichtungen anderer Diözesen.

§ 3 

1.      Die Mitgliedschaft im Diözesanverbänderat können selbständige katholische Verbän­de beantragen, welche die im § 1 genannten Voraussetzungen nach ihrer Satzung erfüllen, Mitglieder führen und de­mokratisch gewählte Leitungen haben.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Aus­schluss.

3.    Die Mitgliedschaft im Diözesanverbänderat verpflichtet die Mitgliedsverbände zur Zusammenarbeit und regelmäßigen Mitarbeit, insbesondere durch Wahrnehmung der Vertretung in der Delegiertenversamm-lung. Nimmt ein Mitgliedsverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des Diözesanverbänderates seit mehr als zwei Jahren nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft. Die notwendige Feststellung hat der Vorstand zu treffen. Der Mitgliedsverband ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen Mitgliedsverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem Vorstand schriftlich mitteilt.

§ 4

Die Organe des Diözesanverbänderates sind:

a)    die Delegiertenversammlung

b)    der Vorstand

§  5

1.  Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus

a)  den Delegierten der Mitgliedsverbände, und zwar

bis 300 Mitglieder                                               1 Delegierte(r)
301 bis 5000 Mitglieder                                     2 Delegierte
über 5.000 Mitglieder                                        3 Delegierte
als Dachverband stellt der BDKJ                      2 Delegierte

 

Die Delegierten und ihre Stellvertreter/innen werden von den Mitgliedsverbän­den namentlich be­nannt. Die Verbände besetzen ihre Delegation nach Möglich­keit paritätisch mit Männern und Frauen.

b)    sachkundigen Mitgliedern (höchstens 10), die von den Delegierten jeweils für die Dauer der Wahl­periode des Vorstandes berufen werden. Die berufenen Mitglieder sollen durch besondere Fachkenntnisse geeignet sein, die Arbeit des Diözesanverbänderates zu fördern.

c)    Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme teil.

2.      Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einla­dung erfolgt schrift­lich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung beschlussfähig. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedsverbänden muss eine au­ßerordentliche Delegiertenversamm­lung einberufen werden.

3.      Neben den sich aus § 2 ergebenden Aufgaben hat die Delegiertenversammlung fol­gende Aufgaben:

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Wahl der zu berufenden Mitglieder der Delegiertenversammlung

c)       Wahl der weiteren Vertreter/innen in den Diözesanrat der Katholiken

d)      Wahl der Vertreter/innen in andere Arbeitsgemeinschaften und Gremien

e)      Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse

f)        Bildung von Sachausschüssen

4.   Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungs­änderungen, Beschlüsse über die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedsverbänden erfor­dern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegier­ten. Über jede Sitzung wird ein Protokoll ange­fertigt und allen Delegierten sowie ihren Stellvertretern zugestellt.

§  6

1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem/der Vorsitzenden 

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)    vier weiteren Mitgliedern

Bei der Wahl des Vorstandes des Diözesanverbänderates ist eine Parität von Frauen und Männern anzu­streben. Jugend- und Erwachsenenverbände sollen mit mindestens je einem Mitglied im Vor­stand vertreten sein.

2.    Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitig Vertreter/innen des Di­özesanverbänderates im Diözesanrat der Katholiken.

3.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Diözesanverbänderates. Er übt die Vertretung aus und bereitet die Delegiertenversammlung vor. Zur Beratung dringender Angelegenheiten kann er Aus­schüsse bilden.

4.    Der Vorstand wird in drei getrennten Wahlgängen gewählt:

a)      der/die Vorsitzende

b)      der/die Stellvertreter/in

c)      die vier weiteren Mitglieder

Die Wahlperiode des Vorstandes entspricht der des Diözesanrates der Katholi­ken. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandsmitglie­der müssen Mitglieder der Delegiertenver­sammlung sein.

5.  An den Beratungen des Vorstandes nimmt der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
mit beratender Stimme teil.

 

§ 7

Das Bistum Aachen stellt dem Diözesanverbänderat die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel und Dienstleistungen zur Verfügung. Hierdurch wird insbesondere die Geschäftsführung gesichert. Näheres regelt die am 21. Juni 2006 vom Generalvikar unterzeichnete Richtlinie.

§ 8

Die Organe des Diözesanverbänderates können sich eine Geschäftsordnung geben, die alle übrigen Fra­gen regelt.

Die Satzung wurde am 1. Oktober 1973 verabschiedet. Die Genehmigung der Satzung erfolgte am 15. Dezember 1991 durch Bischof Dr. Klaus Hemmerle.

Sie wurde am 20. April 1998 sowie zuletzt am 19. September 2007 durch die Delegiertenversammlung geändert und durch Schreiben des Generalvikars am 22. Oktober 2007 genehmigt.